Loading...
Thumbnail Image
Publication

Feststellung des todes mit bezug auf organtransplantationen

Swiss Academy of Medical Sciences
Author(s) (Additional)
Illustrator(s)
Producer(s)
Contributor(s)
Contributor(s) (Other)
Editor(s)
Advisor(s)
Contact(s)
Data Collector(s)
Collections
Research Projects
Organizational Units
Journal Issue
Online Access
Abstract
"Die ersten von der SAMW 1969 veröffentlichten Richtlinien behandelten die Definition des Todeszeitpunktes. Sie wurden damals als Hilfe für diejenigen Ärztinnen und Ärzte1 konzipiert, die die Transplantationseinheiten aufbauten. Es ging also um die spezielle Situation, bei einem Menschen mit Sicherheit den totalen und irreversiblen Funktionsausfall des Gehirns festzustellen, aber gleichzeitig die zu transplantierenden Organe durch kurzfristige Perfusion und Oxygenierung vital zu erhalten. Die Richtlinien haben sich zu diesem Zweck wie auch in anderen intensivmedizinischen Bereichen als nützlich erwiesen, wie ihre regelmässige Befolgung in der Schweiz und ihre Übernahme in verschiedenen anderen Ländern zeigen. Im neuen Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen wird das Todeskriterium dahingehend definiert, dass der Mensch tot ist, «wenn die Funktionen seines Gehirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind». Als Folge sterben alle Organe, Gewebe und Zellen unabwendbar ab. Dabei spielt es keine Rolle, ob der AusfaII Folge einer direkten Schädigung des Gehirns ist, oder eines irreversiblen Herz-Kreislaufversagens mit daraus folgendem vollständigem Ausfall der Hirnfunktionen. Die Modalitäten der Feststellung des Todes und die Festlegung der Anforderungen an die Ärzte, die den Tod feststellen, sind Gegenstand einer vom Bundesrat zu erlassenden Verordnung. Im Hinblick auf die neue Gesetzgebung und da die 1996 letztmals revidierten Richtlinien zur Feststellung des Todes der heutigen Situation nicht mehr in allen Teilen gerecht werden, 1 Zur Erleichterung der Lesbarkeit gilt in der Folge die männliche Bezeichnung für beide Geschlechter. 3 hat die Zentrale Ethikkommission (ZEK) der SAMW im Jahre 2000 eine neue Subkommission mit der Überarbeitung und teilweisen Neuformulierung der «Richtlinien zur Definition und Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen» beauftragt. Wie dem neuen Bundesgesetz liegt auch den überarbeiteten Richtlinien als Todeskriterium die Feststellung von Zeichen zugrunde, die auf den irreversiblen Ausfall aller Funktionen des Gehirns einschliesslich des Hirnstamms schliessen lassen. Neu ist an dieser Richtlinie im Vergleich zur Version von 1996, dass juristisch der Tod nicht im Anschluss an die erste (klinische) Feststellung des Ausfalls der Funktion von Hirn und Hirnstamm eingetreten ist, sondern erst nach dessen Bestätigung durch eine zweite klinische Untersuchung nach einem definierten Zeitintervall oder nach Bestätigung des zerebralen Kreislaufstillstands mit Hilfe von Zusatzuntersuchungen. Die Richtlinien sollen den aktiv beteiligten Ärzten helfen, in einer schwierigen Situation den ethisch am besten vertretbaren Entscheid zu finden: Der einen Sterbenden betreuende Arzt strebt primär dessen Wohlergehen an und wahrt seine Interessen. Wenn er aber aufgrund seiner Erfahrungen eine Heilung oder Erholung für ausgeschlossen hält, kann er zugunsten anderer Patienten, die er nicht direkt betreut, die Möglichkeit einer Organspende in Betracht ziehen. Der zuvor festgestellte Tod ist die unabdingbare Voraussetzung für eine Organentnahme. In diesen Richtlinien sind die Einzelheiten und der Weg zur Sicherung der Diagnose des Todes umschrieben."
Note(s)
Topic
Type
Preprint
Date
2005
Identifier
ISBN
DOI
Copyright/License
With permission of the license/copyright holder
Embedded videos